VfL Winterbach 1883 e.V.
Beitragsordnung
gemäß § 6 der Vereinssatzung


01. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.

02. Der jährliche Mitgliedsgrundbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

1) Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre bezahlen keinen Grundbeitrag, dafür muß 1 Elternteil, als sog. Zahler, Mitglied im VfL Winterbach werden

2) Einzelbeitrag - 1 Erwachsene/r, gegebenenfalls mit allen Kindern 85 €

3) Familienbeitrag – 2 Erwachsene bzw. Eltern mit ihren Kindern bis 18 Jahre 135 €

4) Einmalige Aufnahmegebühr pro Haushalt 30 €

5) Rentner/innen ab 65 J. sowie Frührentner/innen auf Antrag 55 €
Familien wenn 1 Ehepartner Rente bezieht 90 €

6) Mindestbeitrag (Nachweis erforderlich) 30 €
Auszubildende, Schüler und Studenten über 18 J. bis max. 27 J. Wehrpflichtige, Zivi, soz. Jahr, Arbeitslose, Asylbewerber, Alleinerziehende,
Schwerbehinderte ab 60% und soz. Härtefälle, Hartz IV-Empfänger

7) Ehrenmitglieder zahlen keinen Grundbeitrag

Die Aufnahmegebühr entfällt bei Übernahme aus der Jugend in die eigenständige Mitgliedschaft.
Die Aufnahmegebühr kann auf Antrag für aktive Sportler bei Vereinswechsel erlassen werden,
ebenso für aktive Übungsleiter/innen

9) Weitere Ermäßigungen sind nicht zulässig.

03. Im Grundbeitrag ist die Sportversicherung des Württ. Landessportbundes -WLSB - inbegriffen.

04. Der Einzug des Grundbeitrags und der Aufnahmegebühr erfolgt im Abbuchungsverfahren oder ist per
Überweisung (Beitritt vor 1998) bis zum Fälligkeitsdatum 01.04. des jwlg. Geschäftsjahres zu bezahlen.
Die Aufnahmegebühr ist bei Vereinseintritt fällig.

Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen und nicht rechtzeitig überweisen, entrichten bei Rechnungsstellung eine Verwaltungsgebühr von 5 €
Mahngebühren 2,5 € / 5 €

06. Bei Vereinseintritt bis zum 30. Juni ist der volle, ab 1. Juli der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.

07. Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muß bis zum 1. Dez. des
laufenden Jahres schriftlich erklärt werden.

08. Abteilungen können zur Deckung von Mehrausgaben auf Beschluß der Abteilungsversammlung
Zusatzbeiträge erheben. Sie sind den Mitgliedern bei Eintritt in die Abteilung bekanntzugeben.

Die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge treten stets rückwirkend zum 01.01. des
lfd. Kalenderjahres in Kraft. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluß einen anderen Termin bestimmen.

10. Die Mitgliederverwaltung erfolgt über elektronische Datenverarbeitung - EDV . Die personenbezogenen
Daten aller Mitglieder werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert..

Winterbach den 26.03.2010
Der Vorstand